Statuten des Ornithologischen Verein Hombrechtikon (OVH)
I. Name, Sitz, Struktur, Zweck und Aufgaben
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen «Ornithologischer Verein Hombrechtikon» besteht seit 1912 ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Hombrechtikon.
Art. 2 – Struktur, Zweck und Aufgaben
Der Verein besteht aus den zwei Hauptabteilungen Naturschutz/Vogelschutz und Kleintierzucht/Kleintierhaltung.
Jede Abteilung organisiert sich in Absprache mit dem Vorstand so, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig und bezüglich der personellen Ressourcen möglich und sinnvoll ist.
Die Abteilung Natur- und Vogelschutz bezweckt den Schutz, die Pflege und die Erweiterung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren (speziell der Vogelwelt) und Pflanzen sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Hombrechtikon.
Die hauptsächlichen Aufgaben sind:
- Förderung des Naturschutzgedankens im allgemeinen und des Vogelschutzes im besonderen.
- Pflege der Vogelkunde durch Vorträge, Exkursionen sowie persönliche und schriftliche Aufklärung der Mitglieder und weiterer Volkskreise.
- Förderung der Reservatsbestrebungen, Mitarbeit in übergeordneten und verwandten Organisationen.
- Heranziehen der Jugend für die genannten Aufgaben.
- Praktische Biotoppflege.
- Mitarbeit in der Beschaffung von Grundlagen für einen umfassenden Vogel- und Naturschutz.
- Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei den Behörden.
- Treuhänderisches Verwalten und Betreuen der OV-eigenen Grundstücke (Wald, Riedfläche).
Die Abteilung Kleintierzucht/-haltung bezweckt die Förderung und Erhaltung der Kleintierzucht und der Kleintierhaltung, im speziellen die Rassezucht/-haltung von Kaninchen, Geflügel und Tauben.
Die hauptsächlichen Aufgaben sind:
- Unterstützung der Kleintierzüchterlnnen/-halterlnnen in allen Bereichen der Rassezucht und der Tierhaltung.
- Durchführung von Vorbewertungen und Beschicken oder Selberdurchführen von Ausstellungen.
- Förderung der zeitgemässen und der tiergerechten Kleintierhaltung.
- Förderung von natürlichen Zuchtformen.
- Der Vorstand kann bezüglich Zucht und Haltung separate Reglemente oder Empfehlungen herausgeben.
- Empfehlung bezüglich Produkteverwertung.
- Das Aufgabengebiet kann bei entsprechender Nachfrage auch erweitert werden (z. B. Vogelzucht und -haltung). Dazu erstellt der Vorstand einen entsprechenden Antrag zuhanden der Generalversammlung.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 – Mitgliederkategorien
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- A. Aktivmitglieder
- B. Jugendmitglieder
- C. Ehrenmitglieder
- D. Gönner
Art. 4 – Erwerb der Mitgliedschaft für Aktiv- und Jugendmitglieder
Aktivmitglieder:
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitglieder- oder die Generalversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme der Aktivmitglieder.
Jugendmitglieder:
Aufnahme wie bei Aktivmitgliedern, aber zusätzlich ist die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt notwendig.
Mit dem Erreichen des 18. Altersjahres erfolgt automatisch der Übertritt zu den Aktivmitgliedern.
Art. 5 – Rechte und Pflichten der Aktiv- und Jugendmitglieder
- Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied Statuten, allfällige Reglemente und Vereinsbeschlüsse.
- Die Aktivmitglieder sind zur Entrichtung des von der GV festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet.
- Jugendmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, entrichten aber keinen Jahresbeitrag.
Art. 6 – Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
- a) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Wohl des OVH verdient gemacht haben.
- b) Aktivmitglieder, die während 25 Jahren dem Verein angehört und sich während dieser Zeit aktiv am Vereinsgeschehen beteiligt haben.
- c) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.
Art. 7 – Gönner
Gönner unterstützen den Verein finanziell; sie haben keine Rechte und Pflichten.
Art. 8 – Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an den/die PräsidentIn auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Art 9 – Ausschluss
Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder den Interessen des OVH zuwiderhandeln oder die dem Ansehen des OVH Schaden zufügen, können auf Antrag des Vorstandes von der GV aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sie erhalten eine schriftliche Begründung über den Ausschluss .
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 10 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- A. Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung (GV)
- B. Mitgliederversammlung (MV)
- C. Der Vorstand
- D. Die Rechnungsrevisorinnen
A. Generalversammlung (GV)
Art. 11 – Zeitpunkt, Anträge, Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Quartal des neuen Vereinsjahres statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Aktivmitglieder einberufen werden. Jede GV muss vier Wochen vorher publiziert werden.
Anträge zuhanden der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung sind bis spätestens drei Wochen vorher dem/der PräsidentIn schriftlich einzureichen.
Art. 12 – Die statutarischen Geschäfte der Generalversammlung (GV)
Die statutarischen Geschäfte der GV:
- Präsenz
- Wahl der Stimmenzählerinnen
- Protokoll der letzten GV
- Abnahme der Jahresberichte (PräsidentIn, Abt.-LeiterIn)
- Abnahme der Jahresrechnung und evtl. Sonderrechnungen
- Festsetzen des Jahresbeitrages
- a) Festsetzen der Ausgabenkompetenz für den Vorstand
b) Festsetzen des Sparanteils am Gesamtvermögen - Mutationen
- Wahlen (des Vorstandes und der Rechnungsrevisorlnnen)
- Ehrungen
- Allfällige Statutenrevisionen
- Anträge
- Verschiedenes
Art. 13 – Beschlussfassung
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen haben offen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der anwesenden Stimmen nicht eine andere Form bestimmt.
Bei allen Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimmenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Soweit das relative Mehr genügt, gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art.14 – Protokoll
Von der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, das jeweils an der nächsten GV genehmigt werden muss.
B. Mitgliederversammlung (MV)
Art. 15 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Während des Jahres finden in unregelmässigem Abstand zwei bis drei Mitgliederversammlungen statt. Diese dienen zur Erledigung der laufenden Geschäfte, der allgemeinen Orientierung, dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch und ganz allgemein zur Förderung der Kameradschaft. Es wird ein Protokoll erstellt zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung.
C. Vorstand
Art. 16 – Zusammensetzung, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.
Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- a) PräsidentIn
- b) VizepräsidentIn
- c) KassierIn
- d) Aktuarln
- e) LeiterIn Abt. Natur- und Vogelschutz
- f) LeiterIn Abt. Kleintierzucht und -haltung
- g) Div. Mitglieder für spez. zugeordnete Aufgaben wie z. B. Betreuerln Kaninchen, Kommunikation usw.
Mit Ausnahme des/der PräsidentIn konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 17 – Einberufung, Beschlussfassung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der PräsidentIn, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es Vorstandsmitglieder verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder, wobei dem/der PräsidentIn der Stichentscheid zukommt.
Art. 18 – Pflichten und Kompetenzen
Der Vorstand leitet den Verein. Er hat alle Befugnisse, die nicht der Generalversammlung oder einem besonderen Organ zugewiesen sind.
Einmalige Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag (der von der GV jeweils neu bestimmt wird) kann der Vorstand in eigener Kompetenz beschliessen.
D. Rechnungsrevisoren
Art. 19 – Wahl und Aufgaben
Durch die Generalversammlung werden zwei RechnungsrevisorInnen und ein/eine Ersatzrevisorln gewählt, wobei jedes Jahr das amtsälteste Mitglied ausscheidet.
Diese haben gemäss rechtlichen Bestimmungen zu prüfen, ob
- a) Bilanz und Erfolgsrechnung mit den Büchern übereinstimmen.
- b) die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist.
Neben der eigentlichen Vereinsrechnung müssen auch evtl. Nebenrechnungen geprüft werden.
Die RevisorInnen haben der GV über die Ergebnisse ihrer Prüfung Bericht zu erstatten, worin sie die Abnahme der Jahresrechnung, mit oder ohne Vorbehalt, oder deren Rückweisung an den Vorstand zu empfehlen haben.
IV. Finanzielles
Art. 20 – Einnahmen
Die Einnahmen bestehen im wesentlichen aus:
- a) Beitrag Aktivmitglieder
- b) Gönnerbeiträge
Art. 21 – Haftung des Vereinsvermögens
Für alle finanziellen Verpflichtungen des OVH haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschIossen.
Art. 22 – Geschäftsjahr, Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Rechnung ist spätestens eine Woche vor der GV den RevisorInnen vorzulegen.
Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsicht in die Vereinsrechnung.
V. Weitere Bestimmungen
Art. 23 – Statutenänderungen
Die Statuten können nur durch die Generalversammlung geändert werden und bedürfen des Mehrs von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
Die Änderung ist in der Traktandenliste gesondert aufzuführen. Anträge auf Änderung der Statuten sind dem/der PräsidentIn schriftlich einzureichen.
Art. 24 – Auflösung
Die Auflösung kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist das Einverständnis von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen dem Gemeinderat Hombrechtikon zu übergeben mit der Bestimmung, dasselbe ungekürzt einem oder zwei neuen Vereinen (Kleintierzucht, Naturschutz) mit der gleichen Zweckbestimmung zu übergeben, sofern sich dieselbe als lebensfähig erweisen und Sitz in Hombrechtikon haben.
Art. 25 – Schlussbestimmungen
Soweit diese Statuten keine Bestimmung enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches Art. 60 f. ZGB
Ferner entscheidet in nicht vorgesehenen Fällen die Mitglieder- oder die Generalversammlung.
Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. März 1999 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 21. Dezember 1965.
Hombrechtikon, den 12. März 1999
Die Aktuarin: Susanne Scheidner
Der Präsident: Fritz Schweizer
(Art. 12 wurde ergänzt und Art. 22 wurde geändert an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. Oktober 2017.)